Vertragsbedingungen für SWOWI Partyräumlichkeiten

  1. Miete und Depot sind im voraus zahlbar auf das Postkonto IBAN: CH10 0900 0000 8561 9413 4, zugunsten von SWOWI, Studentischer Wohnraum Winterthur, 8400 Winterthur.
  2. Der Schlüssel kann nur gegen Vorweisung des Zahlungsbeleges bezogen werden. Gleichzeitig ist die Bankverbindung oder ein adressierter Einzahlungsschein für die Rückzahlung des Depots abzugeben.
  3. Mit Antritt des Mietverhältnisses übernimmt der Mieter die Verantwortung für Mängel und Beschädigungen, welche durch die Benützung entstehen.
  4. Das Mietverhältnis erstreckt sich über die im Vertrag aufgeführten Räumlichkeiten und Zeiten. Sollten diese um spätestens 12.00 Uhr des folgenden Tages nicht in Ordnung sein, so werden die dadurch resultierenden Kosten dem Depot belastet.
  5. Die Räume sind gemäss beiliegender Checkliste zu reinigen und in Ordnung zu bringen. Bei Beanstandungen durch den Vermieter, bietet dieser einen externen Putzdienst auf und verrechnet die Kosten mit dem Depot.
  6. Türmlihuus: Disco-Betrieb und Live-Musik sind nur im unteren Festkeller erlaubt. AXA: Musik ist erlaubt, solange die Bewohner und Nachbarn nicht gestört werden. Generell: Vom Einsatz von Nebelmaschinen ist abzusehen, da diese Feueralarm auslösen können. Sollte die Feuerwehr aufgeboten werden (egal ob Fehlalarm oder berechtigt) wird dem verantwortlichen Partyveranstalter eine Gebühr von CHF 1800.- direkt in Rechnung gestellt.
  7. Ab 22.00 Uhr muss im Treppenhaus und in den Gängen Ruhe herrschen. Auch dürfen ab dieser Zeit keine Nachbarn durch Emissionen gestört werden.
  8. Finanziell gewinnbringende Veranstaltungen sind untersagt. (Stichproben durch Vermieter)
  9. Der Konsum von und der Handel mit Drogen ist strikte verboten. Bei Zuwiderhandlung erfolgt Verzeigung und Schliessung der Räumlichkeiten. Das Depot verfällt vollständig.
  10. Pro Bereich (Festsaal / Festkeller / AXA) dürfen sich laut Feuerpolizei maximal je 50 Personen gleichzeitig aufhalten.
  11. Der Verkauf von alkoholischen Getränken erfordert laut Wirtschaftspolizei ein Patent (siehe Punkt 15).
  12. Verkauf oder Abgabe von jeglichen alkoholischen Getränken an unter 16-Jährige ist verboten.
  13. Verkauf oder Agbage von jeglichen alkoholischen Getränken an Betrunkene, psychischkranke Alkohol- und Drogenabhängige ist verboten.
  14. Verkauf oder Abgabe von Spirituosen, Apéritifs und Alcopops an unter 18-Jährige ist verboten.
  15. Ferner sind die "Gastgewerbegesetzlichen Auflagen" der örtlichen Wirtschaftspolizei zu befolgen.

Nichtbeachtung der von der Feuer- und der Wirtschaftspolizei geforderten Punkte 9) bis 15) führt zu Bussen und kann die sofortige Räumung und Schliessung des Lokals zur Folge haben. Alle daraus resultierenden Kosten (inkl. allfälligem Mietausfall wegen Schliessung) gehen vollumfänglich zu Lasten des Mieters.